Als autonome Gemeinschaften werden 17 Gebietskörperschaften bezeichnet, die Regionen Spaniens repräsentieren. In Artikel 2 der spanischen Verfassung von 1978 wurde festgestellt, dass die spanische Nation aus „Nationalitäten und Regionen“ zusammengesetzt ist. Dementsprechend wurden den autonomen Gemeinschaften durch Autonomiestatute Kompetenzen in Gesetzgebung und Vollzug zugesichert. Welche Rechte diese Statuten jeweils bestätigen, ist von Gemeinschaft zu Gemeinschaft unterschiedlich.

Titel VIII der spanischen Verfassung regelte in den Artikel 143 und 151 die Bildung und die Existenz der 17 Regionen Spaniens. Sieben der 17 autonomen Regionen bestehen nur aus einer Provinz, die übrigen aus mehreren (bis zu neun) Provinzen. Dazu kommen noch die beiden „autonomen Städte“ (ciudades autónomas) Ceuta und Melilla.

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