Das letzte Recht zur körperlichen Züchtigung, das in Deutschland im Jahr 2000 abgeschafft wurde, stellte das Recht der Züchtigung der Kinder durch die Eltern dar. Zuvor galt es als ein Elternrecht. Bis zu einer Reform 1980 verwendete das BGB den Begriff „elterliche Gewalt“; seitdem verwendet das deutsche Familienrecht den Begriff Elterliche Sorge (siehe auch BGB §§ 1626 bis 1698b).

Im November 2000 wurde § 1631 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung so gefasst:

„Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“

Die aktuelle Rechtslage untersagt Züchtigung als Erziehungsmaßnahme kategorisch. Der Einsatz der Züchtigung geschieht jedoch in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle im Affekt und aus Überforderung, im Bewusstsein Unrecht zu tun und wird danach bereut. Der Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass des zivilrechtlichen Züchtigungsverbots als Reaktion in erster Linie Hilfe. Daneben sollen aber auch familienrechtliche Maßnahmen und bei körperlicher Züchtigung auch eine Strafverfolgung als Körperverletzung möglich sein.

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