Als Kardinalskollegium (bis 1983 Heiliges Kardinalskollegium) wird die Gesamtheit aller Kardinäle der römisch-katholischen Kirche bezeichnet.

Die wichtigste Aufgabe des Kardinalskollegiums ist die Papstwahl. Darüber hinaus legt die Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis Johannes Pauls II. fest, dass während der Sedisvakanz die Leitung der Kirche dem Kardinalskollegium obliegt. Allerdings sind die Befugnisse hier auf die Erledigung von Verwaltungstätigkeiten, die Entscheidung dringender, nicht aufschiebbarer Angelegenheiten und die Vorbereitung der Wahl eines neuen Papstes beschränkt. Genauso verhält es sich im Grundgesetz des Staates der Vatikanstadt, das dem Kollegium alle Rechte des Papstes als Staatsoberhaupt der Vatikanstadt mit diesen Einschränkungen einräumt. Das Kirchenrecht schränkt die Befugnisse des Kardinalskollegiums insoweit ein, als es Amtshandlungen, die allein dem Papst vorbehalten sind, oder Entscheidungen durch die Kardinäle, die das Recht der Kirche, des Apostolischen Stuhls, die Änderung der Papstwahlordnung oder anderer päpstlicher Gesetze betreffen, ausdrücklich untersagt. Vom ersten Tag der Sedisvakanz bis zum Einzug in das Konklave versammelt sich das Kardinalskollegium täglich zu den so genannten Generalkongregationen, um die wichtigsten Angelegenheiten zu besprechen.

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