Die alteingesessene Bevölkerung der Schweiz hat eine der Landessprachen Deutsch, Französisch, Italienisch oder Rätoromanisch als Muttersprache.

In der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) sind folgende vier Amtssprachen auf Bundesebene festgeschrieben: Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch

Das Rätoromanische gilt nur dann als Amtssprache des Bundes, wenn es bei der Kommunikation mit rätoromanisch sprechenden Personen gebraucht wird. Diese Bürger haben somit das Recht, in ihrer Muttersprache an die Bundesverwaltung zu gelangen und auch auf Rätoromanisch eine Antwort zu erhalten.

Neben ihrer Muttersprache beherrschen viele Schweizer eine weitere, manchmal auch zwei weitere Landessprachen. Englisch wird in den Schulen als obligatorische Fremdsprache unterrichtet. Nur wenige Schweizer beherrschen alle vier Landessprachen.

Auf Kantons- und Gemeindeebene kann jeder Kanton – je nach Kanton sogar jede Gemeinde – selber bestimmen, welche Sprache als Amtssprache gelten soll. Die Bundesverfassung legt die Sprachgebiete der Schweiz nicht fest. Artikel 70 Absatz 2 weist den Kantonen die Kompetenz zu, ihre Amtssprachen zu bestimmen. Wer aus einem anderssprachigen Landesteil zuzieht, hat kein Recht darauf, in seiner angestammten Sprache mit den neuen Kantons- und Gemeindebehörden zu verkehren (Territorialitätsprinzip).

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