Als Kranzgeld bezeichnete man in Deutschland eine finanzielle Entschädigung, die eine „unbescholtene“ Frau von ihrem ehemaligen Verlobten einfordern konnte, wenn sie auf Grund eines Eheversprechens mit ihm Geschlechtsverkehr hatte und er anschließend das Verlöbnis löste. Gleiches galt auch für neuverlobte Witwen.

Es existieren zwei Erklärungen zur Wortherkunft: Eine nicht mehr jungfräuliche Braut musste bei der Hochzeit einen Strohkranz tragen. Die unbescholtene Braut durfte sich dagegen im Myrtenkranz präsentieren. Die andere Version ist, dass die jungfräuliche Braut einen geschlossenen Kranz trug und die nicht mehr jungfräuliche Braut einen offenen.

1966 urteilte das Oberlandesgericht Bamberg, dass bereits bei einmaligem vorherigem Geschlechtsverkehr eine Frau nicht mehr als unbescholten gelten könne und ihr deswegen kein Kranzgeld zustünde. 1967 entschied das Amtsgericht Düsseldorf, dass einer „reifen“, im Berufsleben stehenden Frau kein Kranzgeld ihres erheblich jüngeren, italienischen Verlobten zustehe. Im Jahre 1968 klagte eine Frau vor dem Oberlandesgericht Köln noch erfolgreich eine Kranzgeldzahlung ein.

Die letzte dokumentierte Verurteilung zu einer Kranzgeld-Zahlung (hier: 1000 DM) erfolgte 1980 am Amtsgericht Korbach.1993 wies das Amtsgericht Münster eine entsprechende Klage mit der Begründung ab, § 1300 BGB verstoße wegen der gewandelten Moralvorstellungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und sei deshalb nicht mehr anzuwenden.

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